Übergabe der Raketen. Träger und Gefechtsköpfe
59.(i) Die Weisung zur Übergabe von Raketen, Trägern und Gefechtsköpfen erhalten der Kommandeur der BRTB vom Chef Raketen- und Waffentechnischer Dienst der Armee.
(2) Die Weisungen erhalten die Kommandeure schriftlich. In einzelnen Folien ist es gestattet, die Weisungen über "WTsch" durchzugeben oder mit Tarntafeln zu verschlüsseln. Der Eingang einer verschlüsselten Weisung ist sofort schriftlich zu bestätigen.
(3) Eine derartige Weisung hat zu enthalten:
a) die Nummer des Truppenteils (sowohl die des Absenders als auch die des Empfängers),
b) die Bezeichnung und Anzahl der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe und deren Nummern,
c) die Art und Nummer des Transports,
d) den Ort und die Zeit der Übergabe,
e) wenn notwendig, die genaue Marschstraße, Aufgaben zur Sicherstellung, Wahrung der Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie Sicherung.
60. Alle Handlungen, die mit der Übernahme, Zuführung und Übergabe von Raketen, Trägern und Gefechtsköpfen im Zusammenhang stehen, sind streng geheim zu halten.
61.(1) Die Transportleiter übergeben die Raketen, Träger und Gefechtsköpfe an die Verantwortlichen der raketentechnischen Truppenteile der Front oder Armee, nachdem diese sich durch Vollmacht entsprechend legitimiert haben. Gleiches ist zutreffend, wenn Raketen, Träger und Gefechtsköpfe von raketentechnischen Truppenteilen an Raketentruppenteile und umgekehrt übergeben werden.
(2) Grundlage der Übergabe bildet der Transportbefehl mit dem Übergabe-Übernahmeprotokoll. Die Begleitdokumente für Träger und Gefechtsköpfe sowie der Transportbefehl sind anhand des Packzettels zu übergeben.
62.(1) Der Transportbefehl mit dem Übergabe-Übernahmeprotokoll (nachfolgend Transportbefehl) ist vom Stab der BRTB dreifacher Ausfertigung ausstellen. Zwei Ausfertigungen erhält der Transportleiter und eine Ausfertigung verbleibt in Truppenteil (mit der Unterschrift des Transportleiters als Bestätigung der Übergabe).
(2) Bei der Übergabe ist das Übergabe-Übernahmeprotokoll vollständig auszufüllen. Die Nummer des Transportes oder die Weisung zur Übergabe müssen dem Absender und dem Empfänger bekannt sein.
63.(1) Der Transportleiter übergibt die erste Ausfertigung des ausgefüllten Transportbefehls mit einer Ausfertigung des Packzettels dem Übernehmenden. Die zweite Ausfertigung des Transportbefehls, die Vollmacht des Übernehmenden und eine Ausfertigung des Packzettels hat der Transportleiter nach der Rückkehr beim Batteriechef der RTBttr abzugeben.
(2) Der Batteriechef der RTBttr hat den ausgefüllten Transportbefehl an den Stab seines Truppenteils zur Abbuchung der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe aus dem Bestand zu übergeben.
(3) Der Kommandant eines Hubschraubers händigt bei der Übergabe der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe am Übergabepunkt beim Fehlen eines Begleiters die erste Ausfertigung des ausgefüllten Transportbefehls dem Übernehmenden aus und die zweite Ausfertigung übergibt er bei der Rückkehr dem Stabschef seines Truppenteils. Dieser hat die zweite Ausfertigung an den Stab der BRTB zu senden .
64. Bei der Übergabe von Raketen, Trägern und Gefechtsköpfen am Ort, d.h. im Falle der Zuführung mit Transportmitteln des Übernehmenden, wird der Transportbefehl ebenfalls in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Zwei Ausfertigungen erhält der Transportleiter, der BRTB und eine Ausfertigung verbleibt im Stab der BRTB. Nach der Übergabe der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe verbleibt eine Ausfertigung des Transportbefehls mit dem Packzettel beim Übernehmenden und die andere Ausfertigung beim Üb ergebenden.
65. (1) Die Übergabe der Raketen. Träger und Gefechtsköpfe aus einer Einheit des raketentechnischen Truppenteils in einwandere erfolgt durch Eintragen in den Pässen oder Formularen und anhand der Packzettel für VS-Dokumente.
(2) Die Begleitdokumente für Träger und Gefechtsköpfe sind vom Kommandeur der übergebenden Einheit auszufüllen. (3) Bei der Übergabe der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe verbleibt eine Auefertigung des Packzettels beim Übergebenden sowie die Begleitdokumente und eine Ausfertigung des Packzettels beim Übernehmenden.
66. Die Vollmacht bestätigt dem Übernehmenden das Recht, Raketen, Träger und Gefechtsköpfe vom Übergebenden laut Weisung oder Transportbefehl zu übernehmen. Die Vollmacht ist vom Kommandeur des Truppenteils zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen.
67.(1) Der Transportbefehl ist in den Geheimhaltungsgrad "VVS" einzustufen.
(2) Alle übrigen Übergabe- und Übernahmedokumente sind nicht in einen Geheimhaltungsgrad einzustufen. Für das richtige Ausfüllen der Dokumente ist der Kommandeur des Truppenteils verantwortlich, in dem sie erarbeitet werden.
68. Die ausgefüllten Übergabe- und Übernahmedokumente (mit den . Unterschriften der Übernehmenden und Übergebenden) bilden die Grundlage für die Ab- oder Zubuchung der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe im Nachweis.
69. Die Begleitdokumente sind gemeinsam mit den Raketen, Trägern und Gefechtsköpfen zu übergeben. Sie sind zur Beurteilung der Qualität der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe und ihrer Zulassung zum Gefechtseinsatz zu verwenden.
70.(1) Vor der Übernahme der auf der Entladestelle eintreffenden Raketen, Träger und Gefechtsköpfe hat der Übernehmende (Offizier der RTAbt) dem Übergebenden (Transportleiter oder Begleiter) die Vollmacht zum Empfang des Transports und seinen Wehrdienstausweis vorzuzeigen. Der Übergebende hat die Transportnummer in seinem Übergabe-Übernahmeprotokoll zu vergleichen und zu überprüfen, ob die Angaben zur Person des Übernehmenden auf der Vollmacht mit denen in dessen Wehrdienstausweis übereinstimmen.
(2) Sind alle Dokumente in Ordnung, gestattet der Übergebende dem übernehmenden, mit der Übernahme des Transports zu beginnen. Dabei sind mit den Angaben in, Transportbefehl zu überprüfen:
a) die Anzahl der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe,
b) die Kurzbezeichnungen auf den Verpackungen,
c) die Plomben und deren Abdrücke auf der Verpackung,
d) der Zustand der Verpackungen.
71. Nach der Übernahme des Transportes hat der Übergebende den Transport der Raketen, Träger und Gefechtsköpfe in die offenen Begleitdokumente einzutragen. Danach übergibt er diese und die in einen Geheimhaltungsgrad eingestuften Begleitdokumente anhand des Packzettels und unterschreibt das Übergabe-Übernahmeprotokoll.
72. Die RTAbt führt Raketen, Träger und Gefechtsköpfe nach Erhalt der Weisung des Chefs Raketen- und Waffentechnischer Dienst der Front den Übergaberäumen der BRTB oder den Raketentruppenteilen direkt zu. Für die Übernahme sind die gleichen Bestimmungen der Ziffern 70 und 7l zutreffend.
73. Die RTBttr der BRTB hat im Prozess der Vorbereitung von Raketen die Träger in technische Batterien zur Montage und vorbereitete Raketen zum Lagerplatz zu transportieren. Grundlage dafür bildet der Transportauftrag.
74.(1) Begleitdokumente ohne Geheimhaltungsgrad sind gemeinsam mit der Rakete, dem Träger und dem Gefechtskopf in deren Standardverpackung (in der Tasche der hermetischen Hülle, im Transportgestell usw. zu übergeben.
(2) Begleitdokumente mit Geheimhaltungsgrad sind in versiegelten Paketen gemeinsam mit den Raketen, Trägern und Gefechtsköpfen zu übergeben. Die Übergabe dieser Begleitdokumente erfolgt entsprechend den Bestimmungen der DV 010/0/009 "Wachsamkeit und Geheimhaltung" und der DV 040/0/008 "Kurier- und Feldpostdienst".
75. Die Übergabe und Übernahme von Raketentreibstoffen erfolgt nach den Bestimmungen der DV 065/0/003 "Versorgung mit Raketentreibstoffen" .