VD-W-DV 101/84

Dienstvorschrift
über
den Einsatz der Kampfgruppen
der Arbeiterklasse


Zur Durchsetzung einheitlicher Grundsätze der Organisation und Durchführung von Einsätzen durch Einheiten der Kampfgruppen der Arbeiterklasse

WIRD FESTGELEGT:

I. Allgemeine Grundsätze

1. (1) Die Bataillone, Hundertschaften und Züge der Kampfgruppen der Arbeiterklasse (nachfolgend Einheiten genannt) sind nach militärischen Prinzipien gegliederte, geführte, ausgerüstete und ausgebildete Einheiten, die zur Gewährleistung des Schutzes der sozialistischen Ordnung und zur Verteidigung des Territoriums der Bezirke und Kreise der DDR eingesetzt werden.

   (2) Im Einsatz führen die Einheiten selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen bewaffneten Kräften taktische Handlungen durch
   (a) im Interesse der jederzeitigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
   (b) zur Aufklärung, Vernichtung und Gefangennahme von Kräften des Gegners (vorwiegend subversiver Kräfte, Diversions- und Aufklärungsgruppen, Luft- und Seelandeeinheiten),
   (c) zur Sicherung, Deckung und Verteidigung wichtiger Objekte, Abschnitte und Räume.